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Unfallverhütungsvorschriften

In den Allgemeine Anforderungen an Ausführungs- und Gestaltungsgrundsätze in Schulen steht in den Unfallverhütungsvorschriften: Der Unternehmer hat im Hinblick auf die Sicherheit der Schülerinnen und Schüler dafür zu sorgen, dass alle baulichen Anlagen und Einrichtungen der Schule nach den Bestimmungen dieses Abschnittes III errichtet, beschafft und in Stand gehalten werden.

Unternehmer im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist gemäß § 136 Abs. 3, Nr. 3 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) der Sachkosten bzw. der Schulträger.

Bzgl. der Einrichtungsgegenstände (§11 UVV) ist auf Folgendes zu achten:

  1. Kanten, Ecken und Haken von Einrichtungsgegenständen in Aufenthaltsbereichen sind bis zu einer Höhe von 2,00 m ab Oberkante Standfläche so auszubilden oder zu sichern, dass Verletzungsgefahren für Schülerinnen und Schüler vermieden werden. Diese werden vermieden, wenn Kanten, Ecken und Haken von festen und beweglichen Einrichtungsgegenständen entweder gerundet (Radius ≥ 2 mm) oder entsprechend gefasst sind.
  2. Einrichtungsgegenstände so aufzustellen und bewegliche Teile von Einrichtungsgegenständen sind so zu gestalten, dass bei bestimmungsgemäßem Gebrauch keine Gefährdungen für Schülerinnen und Schüler entstehen.
  3. Schultafeln müssen sicher gestaltet, befestigt und aufgestellt sein. Schultafeln sind sicher gestaltet, befestigt und aufgestellt, wenn z.B. die Hinweise in der GUV-Information „Sichere Schultafeln“ (GUV-SI 8016, bisher GUV 26.2) berücksichtigt sind.

Der Gesetzestext ist in gekürzter Form wiedergegeben.

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